Worum geht es bei der BGH Rechtsbeschwerde( AZ II ZB 7/24) ? Der Beschwerdeführer begehrt von der Beschwerdegegnerin, einer Genossenschaftsbank, den Ausgleich eines seiner Ansicht nach eingetretenen Wertverlustes seiner Genossenschaftsanteile. Dieser Wertverlust sei im Rahmen einer Verschmelzung eingetreten. Kritisiert wird, dass vor der Verschmelzung der Genossenschaften keine objektive Wertermittlung stattgefunden habe.
Der Wertverlust wird anhand eines „inneren Wertes“ ermittelt und basiert auf den Rücklagen und dem Anlagevermögen und ist abhängig von der Anzahl der gezeichneten Geschäftsanteile. Das bei der Verschmelzung von Genossenschaften angewandte Nomialwertprinzip wird kritisiert. Laut genoleaks vorliegenden Informationen werden In der Praxis erfolgreiche und weniger erfolgreiche Genossenschaften fusioniert, was als stille Sanierung bezeichnet wird.
Tatsache ist auch, dass sich diese Praxis im BVR-System durchgesetzt hat und die Mitglieder auch nicht über Alternativen zur Fusion informiert werden.
Im Jahr 2021 verschmolzen die eingetragenen Genossenschaften VR meine Bank eG Neustadt a. d. Aisch (im Folgenden auch: übertragende Genossenschaft) und Volksbank Raiffeisenbank Nürnberg eG im Wege der Aufnahme auf die VR-Bank Erlangen-Höchstadt-Herzognaurach eG (angegriffener Beschluss des BayObLG – im Folgenden: Beschluss – S. 2 Abs. 3). Der Beschwerdeführer war neben 32.454 weiteren Mitgliedern mit zwei Geschäftsanteilen zu je 125,00 € als einfaches Mitglied an der übertragenden Genossenschaft beteiligt. Deren Vertreterversammlung hat am 08.06.2021 mit 3⁄4 Mehrheit der Verschmelzung auf die VR-Bank Erlangen-Höchstadt- Herzogenaurach eG zugestimmt. Als weitere übertragende Genossenschaft nahm die Volksbank Raiffeisenbank Nürnberg eG an der Verschmelzung teil. Am 07.09.2021 wurde die Verschmelzung beim Amtsgericht Fürth eingetragen und gleichzeitig die Löschung der VR meine Bank eG bekannt gemacht.
Neueste Kommentare