Bildlich gesehen besteht das neue Konzept der genossenschaftlichen Verbandsstruktur
aus 6 Säulen ( Brandenburger Tor) die das bestehende 3 stufige Verbandswesen der heutigen
Prüfung- Dach- und Spitzenverbände ersetzt. (Pyramide). Die neue Verbandsstruktur besteht aus sechs Säulen.
Die 6 Säulen stehen gleichberechtigt nebeneinander.
DGRV (Deutscher Genossenschafts und Raiffeneisenverband)
BVR (Bundesverband der Volks-und Raiffeisenbanken
GDW (Bundesverband der Wohnbaugenossenschaften) GDW
ZDK ( Dachverband der Konsum und Einkaufsgenossenschaften)
ZGV ( Dachverband der Produktiv- Handwerksgenossenschafen /Bäko)
MMWK (Dachverband der WirKraftverbände Kultur- / Sozialverbände )
Die 6 Säulen tragen einen „Querbalken“:
Hier ist der Genossenschaftsrat angesiedelt.
Die Zusammensetzung des Genossenschaftsrat wird noch diskutiert und vom Genossenschaftsparlament festgelegt.
Die Zusammensetzung der Verbandsvertreter ist nach der
Bedeutung der Verbände gewichtet. Kriterien: Erfüllung des
Förderauftrags 50% Mitgliederanzahl 25% Umsatz 25%
Die MiG Vertreter werden von den einzelnen Gruppierungen
in das Genossenschaftsparlament entsandt.
Der Genossenschaftsrat sitzt bildlich in der Kuppel
überhalb des ständigen Ausschuss .
Der Genossenschaftsrat übernimmt die Steuerung-
und Lenkungsfunktion und verhandelt mit dem Gesetzgeber.
Der Genossenschaftsrat unterscheidet zwischen:
– Wirtschaftsgenossenschaften,
– Sozialgenossenschaften,
– Kulturgenossenschaften
Der Bereich der Wirtschaftsgenossenschaften wird unterteilt in
-Fördergenossenschaften
-Kulturgenossenschaften
Es ist sichergestellt, dass die Interessen aller Gruppierungen
im Genossenschaftsrat vertreten sind
Sonstiges: Die bestehende Struktur der Prüfungsverbände / Spitzenverbände
wird abgeschafft bzw. definiert ihre Aufgaben nach den Vorgaben des
ständigen Ausschuss neu.
Bullay den 24.06.2017
Arbeitskreis MiG der
igenos Arbeitsgruppe Genossenschaft + Politik
+++update+++++ 24.07.2017+++++++++
Das Konzept Genossenschaftsrat und Genossenschaftsparlament. Mit der geplanten Einführung des Genossenschaftsparlaments erhalten die Mitglieder der Basisgenossenschaften das ursprüngliche, in der Genossenschaftsidee verankerte demo-kratische Mitspracherecht zurück. Das Genossenschafts-parlament setzt sich aus „echten Mitgliedern“ der Bank-, Einkaufs,- Energie,- Produktions,- Wohnungsgenossenschaften und aus Funktionsträgern zusammen. Das Genossenschafts-parlament bestimmt den Genossenschaftsrat, der dann mit dem Gesetzgeber über eine Novelle des Genossenschaftsgesetz verhandelt. In beiden Gremien haben die Vertreter der Primärgenossenschaft eine Mehrheit, denn Verbandsinteressen sind nicht automatisch Mitgliederinteressen.
Im Gegenteil: Häufig scheitern gute Gesetzesvorlagen wie z. B. der Referentenentwurf des Jahres 1962 zur Novelle des Genossenschaftsgesetzes am massiven Widerstand der Spitzenverbände, die Macht- und Einflussverlust fürchten. Oder auch gute Gesetzesvorgaben, wie z. B. die Einführung eines Beteiligungsfonds für Mitglieder an der Nichtumsetzung durch die zuständigen Vorstände.
Genossenschaften oder WirKraftWerke sind Unternehmen, die ihren Mitgliedern gehören.
Vom Grundverständnis der Genossenschaftsidee und nach dem Genossenschaftsgesetz sind Genossenschaften „Gemeinschafts-unternehmen“ der Mitglieder. Vor diesem Hintergrund ist die Partizipation, somit die Teilhabe der Mitglieder an den Entscheidungsprozessen aber auch am Unternehmenserfolg gesetzlich vorgegeben.
Der erwirtschafte Ertrag jeder Genossenschaft, auch dies unterscheidet die Rechtsform der eG von anderen Rechtsformen, ist zum kleineren Teil für die Rücklagen und zum überwiegenden
Teil, zur unmittelbaren Förderung ihrer Mitglieder zu verwenden.
Auch die Rücklagen dienen nur dazu um die „Förderkraft“ in der Zukunft zu stärken. Die zu zahlende Dividende sollte nicht nur von der Kapitalbeziehung, sondern vor allem von der Leistungs-beziehung ableiten.
Ein weiteres wichtiges Unterscheidungsmerkmal der Genossenschaft von anderen Rechtsformen ist das genossenschaftliche Identitätsprinzip. Hiermit ist die drei Rollen des Mitglieds als Miteigentümer als Geschäftspartner und als mithaftender Kapitalgeber gemeint. Das heißt die Mitglieder gleich Kunde Beziehung.
Die Entartung des Genossenschaftsgedankens wird insbesondere bei den Bankgenossenschaften deutlich. Als Beispiel ist hier die BVR Forderung nach der Sicherstellung nachhaltiger Wirtschaftlichkeit im Kundengeschäft – die hier fehlende Differenzierung zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern, sowie die nicht satzungskonforme Bildung sogenannter Fonds für allgemeine Bankrisiken genannt. Eine „genossenschaftliche Umlagerung“, der von den Mitgliedern gemeinsam erwirtschafteten Erträge, ist ohne vorherige Zustimmung durch die Mitglieder mit dem Genossenschaftsrecht nicht zu vereinbaren.
Heute sind die Mitglieder, auch durch die Einführung der Vertreterversammlung und des diskussionswürdigen Auswahlverfahrens weitgehend von der demokratischen Entscheidungsfindung ausgeschlossen. Das heißt: Die Mitglieder haben keine Stimme und stark eingeschränkte Mitspracherechte, wenn es um ihre eigenen wirtschaftlichen Belange geht.
Die Interessen der mehr als 23. Millionen Genossenschaftsmiglieder werden in den Entscheidungsgremien ausschließlich von den Verbänden vertreten. Die Verbände haben aus rein wirtschaftlichen Überlegungen kein Interesse an einer grundlegenden Reform des GenG.
Diese Aussage lässt sich beispielhaft bei den Verhandlungen der letzten Gesetzesnovelle des GenG belegen. „Maßgeblicher Verhinderer der vom Bundesrat eingebrachten, für die Genossenschaften erleichternden Veränderungen im Genossenschaftsgesetz im Rechtsausschuss war bzw. ist der CDU Berichterstatter und Bundestagsabgeordneter Wanderwitz. Herr Wanderwitz sollte sich in seiner Funktion als Aufsichtsrat der Volksbank Mitweida eG eigentlich die Interessen seiner Mitglieder und nicht für die Interessen der Genossenschaftsverbände einsetzen.
Die heutige Struktur der Genossenschaftsorganisation stützt sich im Wesentlichen auf das 1934 eingeführte Führerprinzip, das sich in dem streng hierarchisch gegliederten, dreistufigen Verbandssystem widerspiegelt.
Zu den zentralen Aufgaben/Forderungen des Genossenschaftsparlaments gehören:
- Wahl und Kontrolle des Genossenschaftsrats.
- Vorbereitung der Reform des Genossenschaftsgesetzes
- Die Abschaffung des dreistufigen Verbandssystems und der darauf aufbauenden Herrschafts- und Steuerungsinstrumente.
- Reduzierung des bürokratischen Aufwands in der Genossenschaftsorganisation.
- Transparente Darstellung des Genossenschaftsvermögen und deren Verwendung.
- Durchsetzung politischer Neutralität. Das Genossenschafts-parlament ist ausschließlich den Mitgliedern der Primär-genossenschaften verantwortlich. Jede parteipolitische Einflussnahme verbietet sich automatisch.
- Gründung von Auffanggenossenschaften für freigesetzte Verbandsmitarbeiter.
- Entwicklung und Umsetzung einer PR-Kampagne.
- Schulungsinitiative: Genossenschaft ist WirKraft
- Gründungsinitiative 25.000 Genossenschaften bis 2025.
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