Die GenoGate Papiere befassen sich mit der Leistungsbeziehung zwischen Mitglied und seiner Genossenschaft und der besonderen Mitglied = Kunde Beziehung, die auch als ein „Geben“ und „Nehmen“ interpretiert werden kann. Das Mitglied haftet mit seiner Einlage und ggf. mit einer Nachschusspflicht für seine Genossenschaft. Gleichzeitig verzichten die Mitglieder aber auf ihren Anteil am Vermögen und den Vermögenszuwächsen ihrer Genossenschaft.
Als Gegenleistung hat die Genossenschaft den gesetzlichen Auftrag ihre Mitglieder bei ihren Geschäften mit ihrer Genossenschaft zu fördern. Diese Förderung kann als Naturalrabatt verstanden werden, der zum Beispiel über eine genossenschaftliche Rückvergütung ausgezahlt werden kann.
Da diese Mitgliederförderung aus verschiedenen Gründen nicht mehr erbracht werden kann und gerne als Sozialromantik abgetan wird, stehen z.B. die genossenschaftlich organisierten Banken im Rahmen der GenoGate Affäre unter Verdacht, die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft, missbräuchlichen zu nutzen.
Laut GenoGate ist der gemäß Genossenschaftsgesetz den Genossenschaftsmitgliedern verordnete Verzicht auf das Genossenschaftsvermögen ein wesentlicher Punkt, warum die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft im BVR System überhaupt beibehalten wird.
Zum Genossenschaftsvermögen gehören inzwischen auch die nicht unerheblichen Beträge des Fonds für allgemeine Bankrisiken die vor den Mitgliedern, bzw. vor einer Ausschüttung „versteckt“ werden. Besonders interessant ist die Rolle der Genossenschaftsverbände bei Fusionen, in denen das komplette Genossenschaftsvermögen an die übernehmende Genossenschaft übertragen wird. Spätestens vor der Übertragung des eigenen Genossenschaftsvermögens an die andere Genossenschaft sollten die Mitglieder von ihrem Vorstand vollumfänglich über die gemeinsam geschaffenen Werte informiert werden. Genossenschaftliche Selbstbestimmung gebietet es, dass die Mitglieder selbst darüber abstimmen dürfen, ob sie dieses Vermögen unter sich aufteilen und dann erst fusionieren oder ob das gesamte Vermögen sofort an die andere Genossenschaft verschenkt wird.
Die Genossenschaftsverband lehnen diese Transparenz ab und wollen keine Begehrlichkeiten schaffen. Demzufolge widerspricht das Verhalten des Genossenschaftsvorstands einerseits der genossenschaftlichen Treuepflicht seinen eigenen Mitgliedern gegenüber und andererseits dem genossenschaftlichen Auftrag zur Mitgliederförderung. Die dafür haftenden Vorstände profitieren in der Regel durch Sondervorteile in Form einer stolzen Gehaltsangleichung, deren Höhe den Mitgliedern nicht bekanntgegeben wird und/oder großzügige Pensionszusagen und sind für den Notfall sicherlich bei der R+V im Rahmen einer D&O Police versichert.
Trotzdem soll die Genossenschaftsidee zum UNESCO Weltkulturerbe erhoben werden, denn Genossenschaften haben in Deutschland ein gutes Image. Das ist vor allem der Medienarbeit der genossenschaftlichen Dach-und Spitzenverbände zum Beispiel dem DGRV, BVR, DRV zuzuschreiben. Der BVR mit seinen angeschlossenen Genossenschaftsbanken wird von 18.000.000 Genossenschaftsmitgliedern finanziert.
Leider kennen weniger als 3 von 4 Mitgliedern einer Genossenschaftsbank die Konsequenzen Chancen und Risiken ihrer Mitgliedschaft.
Das bedeutet Genossenschaftsmitglieder werden und der Praxis nicht ausreichend über ihre Mitbestimmungsrechte informiert, gewählte Vertreter werden nicht geschult.
Zusammenfassung: Alle Genossenschaftsmitglieder haften als Kapitalgeber mit Ihrer Einlage und ggf.mit einer Nachschusspflicht pro einzelnen Geschäftsanteil, die in der Satzung verankert ist, für ihre Genossenschaftsbank.
Genossenschaftsmitglieder werden nicht über die Vermögenswerte ihrer Genossenschaftsbank informiert und sind auch nicht am Unternehmenswert ihrer Bank beteiligt.
Als Gegenleistung – die von den Genossenschaftsbanken nicht mehr erfüllt wird – haben die Genossenschaftmitglieder einen gesetzlichen Anspruch auf eine aktive Mitgliederförderung bei ihren Geschäften mit ihrer Bank. Diese Mitgliederförderung bedeutet in diesem Sinne besonders gute Konditionen für Bankmitglieder. Daraus folgt desto intensiver ein Bankmitglied mit seiner Genossenschaftsbank zusammenarbeitet, desto höher ist der Nutzen für den Bankgenossen.
Das Genossenschaftsmitglied erhält diesen „Naturalrabatt“ und verzichtet im Gegenzug auf die im Laufe der Jahre angesammelten Unternehmenswerte und Rücklagen seiner Genossenschaft.
In der Praxis wird der gesetzliche Auftrag zur Mitgliederförderung nicht mehr erfüllt. Genossenschaftsmitglieder und normale Bankkunden werden weitgehend gleich behandelt. Im Gegenzug dazu haften die Mitglieder jedoch persönlich mit ihrer Nachschusspflicht für sämtliche Geschäfte des Vorstands.
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