Nach GenoLeaks vorliegenden Informationen hat eine aus den Medien bekannte Genossenschaftsbank (nachstehend Klägerin) beim Landgericht Berlin eine umfassend begründete Klage gegen den BVR eingereicht. Die Klage zielte darauf ab, mehrere in der Mitgliederversammlung des BVR am 15. Juni 2023 gefasste Beschlüsse für nichtig erklären zu lassen, da diese nicht mit den genossenschaftlichen Grundsätzen zu vereinbaren sind. Diese Beschlüsse betreffen Änderungen der Satzung der Sicherungseinrichtung des BVR sowie der BVR Institutssicherungs-GmbH (ISG), die erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder haben. Der BVR (nachstehend der Beklagte) besitzt gegenüber seinen Mitgliedern – also auch gegenüber der Klägerin – eine Monopol- bzw. überragende Machtstellung. Eine überragende wirtschaftliche oder soziale Machtstellung besitzt ein Verein nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte gegenüber seine Mitgliedern dann, wenn ein Mitglied auf die Mitgliedschaft angewiesen ist und ohne schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Nachteile nicht aus dem Verein austreten oder ihm fernbleiben kann. Vor dem Hintergrund dieses verfassungsrechtlichen Anforderungsprofils muss sich der Beklagte aufgrund seiner Monopolstellung Stellungnahmen oder Kritik – auch wenn sie von Verbandsmitgliedern stammt – stellen. Eine Untersagung oder ein „Maulkorb“ für Verbandsmitglieder ist bereits aus diesem Grund nicht angemessen.
Die Satzungsänderung des Beklagten setzt seine Mitglieder einer unzumutbaren Pflichtenkollision aus: Vom Beklagten angeordnete Präventions- und Deckungsmaßnahmen i.S.d. §§ 12 ff. SE-St. stellen wesentliche Umstände dar, an denen ein legitimes Informationsinteresse der Mitglieder einer Genossenschaft besteht.
Zusammengefasst beziehen sich die Hauptpunkte der Klage auf:
1. **Satzungsänderungen**: Die Klägerin beantragt, die Nichtigkeit der auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse festzustellen. Diese betreffen unter anderem:
– Erweiterung der Eingriffsbefugnisse des BVR.
– Einführung neuer Verschwiegenheitspflichten für die Mitglieder.
– Einschränkung der zivilprozessualen Rechtsschutzmöglichkeiten der Mitglieder.
2. **Erweiterung der Eingriffsbefugnisse**: Der BVR erhält durch die neuen Satzungsänderungen weitreichende Befugnisse, personelle und sachliche Forderungen gegenüber den Mitgliedern zu erheben, wenn sich geschäftliche Risiken ergeben. Dies wird von der Klägerin als unzulässige und unbestimmte Ermächtigung kritisiert.
3. **Rechtsschutz und Verschwiegenheitspflichten**: Die neuen Satzungsregelungen schränken die Möglichkeit der Mitglieder ein, sich gegen Maßnahmen des BVR gerichtlich zu wehren, und führen neue Verschwiegenheitspflichten ein, die eine öffentliche Diskussion über Maßnahmen des BVR verhindern sollen. Verstöße gegen diese Pflichten können zu erheblichen Sanktionen führen, einschließlich eines möglichen Ausschlusses aus der Sicherungseinrichtung.
4. **Monopolstellung des BVR**: Die Klägerin argumentiert, dass der BVR durch seine Monopolstellung eine überragende Machtstellung innehat, die es den Mitgliedern faktisch unmöglich macht, ohne schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile aus dem Verband auszutreten.
5. **Rechtliche Prüfung**: Die Klage stützt sich auf die Behauptung, dass die neuen Satzungsregelungen des BVR gegen gesetzliche Vorgaben und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da sie den BVR unangemessen bevorteilen und die Mitgliederrechte unzulässig beschneiden. Die Klägerin fordert, dass die beschlossenen Satzungsänderungen aufgehoben werden.
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