Nach Genoleaks vorliegenden Informationen plant der letzte verbleibende Altvorstand der VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden Fröhlich-Albrecht, seinen Schreibtisch zum 30.04.24 endgültig zu räumen. Fröhlich soll seine Kündigung bei dem von der BaFin eingesetzten Sonderbeauftragten, Dirk Auerbach, eingereicht haben. Die beiden Altvorstände Siebert und Wettstein hatten sich im Oktober aufgrund massiven Drucks der „drei B“ (BVR, BAFin und Bundesbank) von ihren Ämtern zurückgezogen. Die ehrenwerte Gesellschaft übte Druck auf die Organe der Genossenschaft aus und zwang sie so zum Rücktritt. Der Vorwurf lautete auf Nicht- oder Schlechterfüllung der Organmitgliedschaftspflichten der §§ 34 und 41 GenG mit entsprechenden persönlichen Haftungsfolgen.
Auch vor diesem Hintergrund wird die Glaubwürdigkeit des BVR hinsichtlich der Umsetzung der in der Image-Werbung permanent ausgelobten genossenschaftlichen Idee mit zunehmender Skepsis betrachtet. Die Funktionsweise einer Genossenschaft basiert nämlich auf dem Prinzip der Selbstorganschaft. Die Steuerung einer Genossenschaft erfolgt weltweit von unten nach oben und wird als buttom up Prinzip bezeichnet. Der BVR handelt genau umgekehrt und agiert nach dem top down Prinzip. igenos regt daher an, das vom BVR gelebte genossenschaftliche Führungsprinzip einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Eine konkrete Klage gegen den BVR wurde im Juli 2023 vom damaligen Vorstand der VR-Bank Bad Salzungen-Schmalkalden beim Landgericht Berlin eingereicht. Die Klage wurde jedoch nach der „Machtübernahme“ vom BaFin Sonderbeauftragten offensichtlich auf Weisung des BVR zurückgezogen. Dem BVR wurde vorgeworfen gegen das eigene Leitbild zu verstoßen. Mit dieser Satzungsgarantie der Mitgliederautonomie ist die Befugnis, Forderungen von personellen oder sachlichen Einzelmaßnahmen zu erheben, nicht zu vereinbaren. Letztlich maßt sich der Beklagte im Einzelfall Geschäftsführungs- und Entscheidungsbefugnisse (jedweder Art) an. Die Ermächtigung deckt personelle oder sachliche Maßnahmen ab, welche typischerweise von Vorstand und/oder Aufsichtsrat getroffen werden. Die satzungsmäßig sichergestellt Autonomie der Mitglieder und ihrer Organe wird hierdurch konterkariert.
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