Bankeigentümer haften laut EuGH Urteil mit. Betroffen sind auch die mehr als 18 Millionen Mitglieder einer Volks- oder Raiffeisenbank und alle anderen Banken in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft.

  GenoGate, Genossenschaftsbank

„Anteilseigner und Gläubiger können für eine Bankenrettung herangezogen werden. Der EuGH hat mit diesem Urteil überraschend der EU-Kommission recht gegeben. Es ist einer der seltenen Fälle, in denen der EuGH gegen den Vortrag seines Generalanwalts entschieden hat.“  Quelle Deutsche Wirtschaftsnachrichten 19.07.16. Was heißt das? Die Gläubigerhaftung bezieht sich auf Bankguthaben und kann z.B. über einen Abschlag auf alle Bankguthaben oberhalb des Betrags xxx bedeuten. Die Haftung der Anteilseigner richtet sich direkt an alle Genossenschaftsmitglieder.   Betroffen sind ca. 18.000.000 Genossenschaftsmitglieder, die mit ihrer Einlage und oft zusätzlich persönlich, mit der in der Satzung festgelegten Nachschusspflicht ( Haftsumme) für ihre Genossenschaft haften.

Somit hat die Werbeaussage: „Du bist ein Bankeigentümer“ plötzlich einen faden Beigeschmack. Folgen wir dieser Argumentation, ergibt sich hieraus auch der einzige nachvollziehbare Grund, warum die Genossenschaftsbanken an der Rechtsform eingetragene Genossenschaft eG heute noch festzuhalten.

Die Genossenschaftsmitglieder, werden ohne angemessene Gegenleistung, per Gesetz und Satzung, von den Vermögenszuwächsen ihres Geschäftsbetriebs ausgeschlossen. Wegen der besonderen Tragweite dieser Angelegenheit sprechen wir von GenoGate Affäre.

GenoGate ist das Ergebnis, einer durch die Gesetzgebung begünstigten, wachsenden Einflussnahme der genossenschaftlichen Dachverbände auf die ihnen „angeschlossenen“ Genossenschaften.

Die historischen Hintergründe der GenoGate Affäre sind in der „Operation Kürbis“ dokumentiert. Die Mitgliederhaftung wurde bereits im Rahmen der GenoGate Arbeitspapiere diskutiert, aufbereitet und  GenoLeaks  veröffentlicht.