Wie GenoLeaks erfahren hat, steht eine weitere Novelle des Genossenschaftsgesetz auf der Agenda. Es geht um Digitalisierung, Transparenz sowie noch einmal um den Abbau von Bürokratie. Aber auch die Nachschärfung der bestehenden gesetzlichen Regelungen ist noch eine Erblast.
Gleichzeitig steht auch die Erleichterungen bei der Gründung von Genossenschaften, sowie neue digitale Genossenschaften, sogenannte Plattform Kooperativen mit auf der Agenda der neuen Bundesregierung.
Während die Grüne Landesregierung Baden Württemberg in der letzten Legislaturperiode über den Bundesrat mehr Kontrolle und Aufsicht über die Prüfungsverbände gefordert hat, setzt die neue Bundesregierung auf Digitalisierung und eine Vereinfachung der Prüfungsabläufe, insbesondere bei der Gründung neuer Genossenschaften. Auch das Referat III A 5 im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz muss sich entsprechend neu positionieren.
Tatsächlich unterliegen alle in Deutschland zugelassenen Pürfungsverbände „in ihrer Tätigkeit“ der staatlichen Aufsicht durch die zuständige Landesbehörde. Dies ist die Kehrseite von der umstritten Pflichtmitgliedschaft und dem daraus abgeleiteten Prüfungsmonopol. Dass den Verbänden zugemutete Berichtswesen umfasst u.a. den jährlich zu veröffentlichen Transparenzbericht in dem die allgemeinen Regelungen zur Steuerung und Überwachung der Qualität der Prüfungs- und Beratungsqualität dokumentiert wird. Als Grundlage hierfür bietet sich der Geschäftsverteilungsplan an. Aber auch die Mitarbeiterentwicklung und die innerbetriebliche Weiterbildungsmaßnahmen sind jährlich zu dokumentieren und offen zu legen. Außerdem hat der Verbandvorstand eine verbindliche Erklärung zur Umsetzung und Wirksamkeit der hausinternen Qualitätssicherungssysteme abzugeben.
Seit 2005 ist im dreijährigen Turnus zusätzlich auch eine externe Qualitätssicherung vorgeschrieben, ohne das diese doch konsequent umgesetzt wurden. Alle gesetzlichen Pflichtaufgaben der Prüfungsverbände sind Gegenstand dieser Qualitätsprüfung. Die bestandene Qualitätsprüfung ist Voraussetzung für das Prüfungsrecht. Anders ausgedrückt ohne bestandene Prüfung kein Prüfrecht.
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