Digitale Generalversammlung vom OLG Karlsruhe nicht zugelassen

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Berlin. Für große Unruhe unter den Genossenschaftsverbänden hat das OLG Karlsruhe gesorgt, das in einem jüngst gefassten Beschluss die Zulässigkeit digitaler Generalversammlungen verneint hat. Vorausgegangen war eine Weigerung des zuständigen Registergerichts, eine Verschmelzung einzutragen da die Versammlung, in der der Verschmelzungsbeschluss der Beschwerdeführerin gefasst wurde, nicht als Präsenzversammlung abgehalten worden sei.

U.a. führte das OLG Karlsruhe dazu aus: Zu Recht ist das Registergericht davon ausgegangen, dass die Beschlussfassung über den Verschmelzungsvertrag nur in einer – notariell zu beurkundenden (§ 13 Abs. 3 Satz 1 UmwG) Versammlung (5 13 Abs. 1 Satz 2 UmwG) gefasst werden konnte und dass diese Vorschrift rechtsformübergreifend – ungeachtet der für die jeweiligen Rechtsträger geltenden Vorschriften – anzuwenden ist und eine Beschlussfassung in anderer Form ausschließt. Zwecks Fortbildung des Rechts (was insbesondere für das genossenschaftliche Bankwesen zu begrüßen ist) wurde vom OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen. Wenn es dazu kommt wird es interessant, denn daraus könnte dann ein richtungsweisenden BGH-Beschluss werden. 
Nach genoleaks vorliegenden Informationen geht es in der Entscheidung nicht vordergründig um die digitale Generalversammlung, sondern um die dort gefassten Beschlüsse, die zu einer Auflösung der zu verschmelzenden Genossenschaft geführt hätten. Die igenos Veröffentlichung Fusion-Raiffeisenbank soll dazu beigetragen haben die Interessenlage der Genossenschaftsmitglieder neu zu gewichten. Obwohl die genossenschaftlichen Prüfungsverbände einer regelmäßigen Qualitätskontrolle unterliegen, wurden die von den Prüfungsverbänden eingesetzten, standardisierten Verschmelzungsverträge nicht kritisch geprüft . Laut genoleaks soll sich Inzwischen die APAS eingeschaltet haben.