GenoGate analysiert die systematischen Aufweichung des Förderauftrags im genossenschaftlich organisierten Bankensektor. Ist eine Regionalförderung, oder eine indirekte Mitgliederförderung ein ausreichender Ersatz zur Individualförderung im Sinne des Genossenschaftsgesetz?
Die Genossenschaft ist die einzige Rechtsform, die vom
Gesetzgeber mit einem zwingenden Zweck ausgestattet wurde.
Dieser zwingende Zweck lautet: den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder
oder
deren soziale oder kulturelle Belange durch
gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. (§ 1 Abs. 1 GenG)
In den Satzungen der Volks- und Raiffeisenbanken und aller anderen Banken die in der Rechtsform eG firmieren ist in § 2 Abs. 1 der Satzung dieser zwingende Zweck festgeschrieben:
Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder
In § 2 Abs. 2 der Satzung werden die Geschäfte genannt, mit denen die Mitglieder der Genossenschaftsbank gefördert werden müssen. Und das sind ohne diese hier einzeln aufzuführen, alle banküblichen Geschäfte.
Dieser Auftrag ist zwingende Satzungsvorgabe für den Vorstand, d.h. Mitglieder einer Genossenschaftsbank haben einen satzungsmäßigen Anspruch auf eine aktive Mitgliederförderung bei ihren Geschäften mit ihrer Bank. Beispielsweise höhere Zinsen im Einlagenbereich bzw. niedrigere Zinsen bei Krediten im Vergleich zu Kreditinstituten anderer Rechtsform.
Der Grund für diese Förderpflicht liegt in der zwingenden Vorschrift der Rechtsform eG. Denn während Anteilseigner anderer Rechtsformen am Gewinn und am Vermögen ihrer Gesellschaft beteiligt sind, sind Mitglieder einer Genossenschaftsbank von deren Vermögen ausgeschlossen. Deshalb sind Gewinne, die im Geschäftsbetrieb mit Mitgliedern erzielt werden können, nicht als Gewinne anzusehen sondern als Ersparnisse, die den Mitgliedern bereits vorab in Form von günstigeren Konditionen als anderswo zu Gute kommen müssen.
Die Gruppe der Volks- und Raiffeisenbanken beachtet diese zwingende Gesetzesvorgabe nicht mehr, sondern betreiben mit dem Geschäftsmantel der eingetragenen Genossenschaft, zum Nutzen der Genossenschaftsbank Gewinnmaximierung. Eine Förderung der Mitglieder findet nicht mehr statt. Die ausgelobte Jahresdividende von 1% oder mehr ist keine Förderung sondern lediglich eine Vergütung für das zur Verfügung gestellte Kapital der Mitglieder., bzw. eine Entschädigung dafür, dass Genossenschaftsmitglieder als Kapitalgeber mit Ihrer Einlage und ggf. mit einer zusätzlichen Nachschusspflicht für ihre Volks- oder Raiffeisenbank haften . (§§ 105 ff GenG; § 40 der Satzung)
Der zwingende Zweck der gesetzlichen Rechtsform eG wird mißachtet.
In der Praxis wird der gesetzliche Auftrag zur Mitgliederförderung nicht erfüllt. Der Auftrag zur Mitgliederförderung wird als abstrakt abgetan und durch ein umfassendes
Programm der Regionalförderung ersetzt.
Mitgliederkunden und normale Bankkunden (Nichtmitglieder) werden gleich behandelt.
Das Geschäft mit Nichtmitgliedern ist zum Hauptzweck geworden.
Die Rechtsform „eingetragene Genossenschaft“ (eG) wird mit Füßen getreten.
Eine Information der Mitglieder und Gläubiger der Genossenschaft ob und wie der gesetzlich zwingende Zweck der Genossenschaft erfüllt wurde, findet nicht statt.
Die Mitbestimmungsmöglichkeiten der Genossenschaftsmitglieder wurden durch die Einführung der Vertreterversammlung weitgehend außer Kraft gesetzt.
Die Vertreterversammlungen erinnern an eine „Dog & Pony Show.“ Wobei den „Vertretern“ sehr häufig die Sachkenntnisse und Informationen fehlen um die zur Entscheidung vorgestellten Themen objektiv, aber auch im Sinne der Vermögensinteressen als Vertreter der Mitgesellschafter zu beurteilen. Ein typisches Beispiel sind z.B. die praktizierte Meinungsbildung im Vorfeld von Fusionsentscheidungen.
Eine Interpretation der GenoGate Papiere läßt folgende Rückschlüsse zu:
… die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft dient nur noch als Fassade und ist
für den Betrieb einer Universalbank nicht mehr geeignet. Das Bankgeschäft läßt sich auch in Rahmen jedes anderen Geschäftsmantels führen, dann allerdings sind die Mitgesellschafter auch an den Rücklagen und Ersparnissen ihres Gemeinschafts-unternehmens beteiligt.
…Rechtsform wird beibehalten um die Genossenschaftsmitglieder per Gesetz und Satzung von ihrem Anteil am Geschäftsvermögen ihrer Genossenschaft auszuschließen.
… Vertreter sollten auf Kosten ihrer Genossenschaft eine Befähigungsnachweis erwerben, der z.B. im Rahmen einer VHS Schulung erfolgen kann.
Die Veröffentlichung der GenoGate Protokolle wird fortgesetzt.
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